2024: Höhere Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenze
Viele Beschäftigte müssen sich im Jahr 2024 auf höhere Sozialabgaben einstellen, denn Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze werden angehoben. Auch der ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragende Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird spürbar steigen.
Mit Jahresbeginn 2024 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 59.850 Euro auf 62.100 Euro erhöht, was einem monatlichen Bruttogehalt von 5.175 Euro entspricht. Bis zur dieser Höhe werden gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge berechnet, der darüber hinausgehende Gehaltsanteil ist anrechnungsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt, ab der Arbeitnehmer in eine private Krankenkasse wechseln können, und zwar von jährlich 66.600 auf 69.300 Euro. Wer zwölf Gehälter im Jahr bekommt, kann dann ab einem durchschnittlichen Monatsbrutto von 5.775 Euro (bisher: 5.550 Euro) in die Private wechseln. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angesichts des Milliardenlochs bei den Krankenkassen voraussichtlich von bisher 1,6 % auf 1,8 bis 2 % steigen. Dieser Zusatzbeitrag wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit geschätzt, als Basis dienen die erwarteten Ausgaben und Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherer. Allerdings legt jede Krankenkasse selbst fest, wie hoch ihr Zusatzbeitrag ausfällt und einige Kassen verfügen über genügend Rücklagen, um den Beitrag stabil zu halten.
Für steigende Sozialabgaben sorgt auch die neue Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung, hier gelten für Arbeitnehmer in den neuen und alten Bundesländern unterschiedliche Werte. Die Bemessungsgrenze West steigt mit Jahresbeginn 2024 von 87.600 Euro auf 90.600,00 Euro, das entspricht 7.550 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr eine Bemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro beziehungsweise 89.400 Euro im Jahr (2023: 85.200 Euro). Die Beiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, lediglich den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Arbeitnehmer alleine.