Anrecht auf die nächstgelegene Kindertagesstätte?
Kinder haben ein gesetzliches Recht auf Kita-Betreuung. Ob Eltern allerdings verlangen können, dass ihr Kind einen Platz in der am nächsten zum Wohnort gelegenen Einrichtung eines freien Trägers erhält, hatte jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.
Die Stadt Münster hatte den Eltern eines zweijährigen Sohnes einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte zugewiesen, die mit dem Auto 4,3 Kilometer bzw. mit dem Fahrrad 3,2 Kilometer von deren Wohnung entfernt liegt. Damit war das Elternpaar jedoch nicht einverstanden und forderte einen Kita-Platz, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln in höchstens 15 Minuten zu erreichen ist. Wenige hundert Meter vom Wohnort entfernt liege die Kindertagesstätte eines freien Trägers, im Stadtviertel zudem weitere Einrichtungen in freier Trägerschaft. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Zweijährige sich im Auto nur mit erheblichem Widerstand anschnallen lasse und beim Fahren Schreianfälle bekomme. Die Stadt Münster sah ihre Pflicht zur Vermittlung eines Betreuungsplatzes jedoch erfüllt. Die Eltern versuchten, ihre Forderung nach einem näher gelegenen Kita-Platz gerichtlich durchzusetzen, das Oberverwaltungsgericht Münster wies ihren Eilantrag jedoch ab.
Die Stadt Münster habe einen bedarfsgerechten und zumutbaren Kitaplatz angeboten, so das Gericht, Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Kindergartenplatzes bestehe grundsätzlich nicht. Der von den Eltern ins Auge gefasste Platz in einer freien Tagesstätte in größerer Nähe könne schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil diese Einrichtung ihre Plätze laut Rahmenvereinbarung mit der Stadt selbst vergibt. Da die Stadt einen Platz zugewiesen habe, fehle es zudem an der Eilbedürftigkeit. Auch die Behauptung, das Kind könne wegen der Schreianfälle nicht im Auto gefahren werden, spiele keine Rolle. Selbst wenn dies der Fall sei, würde das Kind sein widerwilliges Verhalten bei entsprechender Gewöhnung ablegen. Das OVG Münster wies die Beschwerde der Eltern daher zurück, der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 12 B 683/23).