Nachricht vom Chef muss in der Freizeit nicht gelesen werden

Nachricht vom Chef muss in der Freizeit nicht gelesen werden

Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen Nachrichten lesen oder Anrufe vom Arbeitgeber annehmen. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten, dass man selbst entscheidet, für wen man außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein will und für wen nicht. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jetzt getroffen (Az. 1 Sa 39 öD/22).

Im verhandelten Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der in seiner Freizeit vom Arbeitgeber per SMS eine kurzfristige Änderung des Dienstplans für den nächsten Tag erhalten hatte, wonach er früher zum Dienst erscheinen sollte als geplant. Der Beschäftigte, der auch telefonisch für den Chef nicht zu erreichen war, hatte auf die SMS nicht reagiert, sondern war am Folgetag erst zur ursprünglich geplanten Zeit zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber betrachtete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm eine Abmahnung. Der Rettungssanitäter hielt die Maßnahme für ungerechtfertigt und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Nachdem er in der Vorinstanz noch unterlegen war, gab das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dem Rettungssanitäter nun recht. Ein Arbeitnehmer müsse sich in seiner Freizeit nicht erkundigen, ob sein Dienstplan für den nächsten Tag kurzfristig geändert worden sei, so das Gericht.

Der Arbeitnehmer sei auch nicht verpflichtet, einen Telefonanruf des Arbeitgebers entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er die Information über die Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht sie ihm beim nächsten Dienstbeginn zu. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Mitarbeiter verpflichtet, in seiner Freizeit eingegangene dienstliche Mitteilungen des Arbeitgebers zu lesen. Ein vom Arbeitgeber behauptetes treuwidriges Verhalten habe daher nicht vorgelegen, so das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer habe ein Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit, dass seinem Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz dient. Der Arbeitgeber des Rettungssanitäters muss die Abmahnung nun zurücknehmen.